
Auslandsreisen für Flüchtlinge - Widerrufsverfahren des Schutzstatus im Fall von Reisen in das Heimatland
Die Frauen-Union Erlangen hat die Bayerische Staatsregierung aufgefordert, Jobcenter zu verpflichten, im Fall, dass arbeitssuchende Asylberechtigte während der genehmigten Ortsabwesenheit freiwillig in ihr Heimatland zurückreisen (beispielsweise eine Urlaubsreise), die zuständigen Ausländerbehörden unmittelbar zu informieren.
Ziel ist die Sicherstellung der Widerrufsverfahren des anerkannten Schutzstatus von arbeitssuchenden Asylberechtigten, bei denen die Voraussetzung für die Anerkennung nachweislich nicht erfüllt ist.
Diese Antrag wurde einstimmig auf der Landesversammlung der Frauen-Union angenommen.
Begründung:
- Rechtliche Grundlagen
Grundlage für die Anerkennung nach Art. 16a GG und § 3 Abs. 1 AsylG ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention(GFK). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Flüchtling eine Person, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie hat oder in dem sie als Staatenloser gelebt hat und dessen Schutz vor dieser Verfolgung sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will.“
Die rechtlichen Grundlagen zum Widerrufsverfahren sind in den §§ 73 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 enthalten. Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, die Anerkennung der Asylberechtigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. diese nicht mehr besteht und den Betroffenen bei einer Rückkehr keine Gefahren mehr drohen.
- Folgerung
Die Tatsache, dass anerkannte Asylbewerber freiwillig eine Reise (Urlaub) in das Land unternehmen, welches sie wegen Verfolgung verlassen haben, steht eindeutig im Widerspruch zu der rechtlichen Voraussetzung für die Anerkennung des Asyl- und Flüchtlingsstatus. Mit anderen Worten, diese Tatsache weist daraufhin, dass sich die Verfolgungssituation dauerhaft geändert hat bzw. diese nicht mehr besteht. Die rechtliche Voraussetzung für ein Widerrufsverfahren des Schutzstatus ist somit eindeutig erfüllt.
- Hürde in der Praxis
Anerkannte arbeitssuchende Asylbewerber haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit pro Jahr, ohne dass die Bezüge gesenkt werden. Eine solche Ortsabwesenheit wird im Regelfall den anerkannten Asylbewerbern genehmigt. Das zuständige Jobcenter dokumentiert den Aufenthaltsort der betroffenen Asylberechtigten. Eine Pflicht für Jobcenter, den Aufenthaltsort von anerkannten Aslybewerbern in der Ortsabwesenheit an die zuständige Ausländerbehörde zu melden, besteht bislang nicht. Dies führt in der Praxis konkret dazu, dass der Ausländerbehörde keine Information über den Aufenthaltsort eines Asylberechtigten während einer genehmigten Ortsabwesenheit vorliegt. Ein Widerruf des anerkannten Schutzstatus von der zuständigen Ausländerbehörde ist somit nicht möglich, da der Nachweis für die Verletzung der Anerkennung zwar existiert aber nicht den zuständigen Behörden vermittelt wird.
- Lösung
Das Jobcenter teilt den Aufenthaltsort der arbeitssuchenden Asylberechtigten den zuständigen Ausländerbehörden mit. Der Datenaustausch hier ermöglicht die unmittelbare Prüfung des anerkannten Schutzstatus durch die Ausländerbehörden.
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