Wir werden diese Seite immer aktuell ergänzen, hier finden Sie die aktuellen Informationen der CSU Erlangen zum Bürgerentscheid "Stadt-Umland-Bahn" am 6. März 2016.
STOPP StUB
Beim Aktionsbündnis "STOPP StUB" arbeiten viele Erlanger Bürgerinnen und Bürger zusammen und werben für ein "JA" beim Bürgerentscheid "Stadt-Umland-Bahn" am 6. März 2016.
www.die-bessere-alternative-fuer-alle.de
Kontakt für Rückfragen:
CSU Erlangen
Freie Wähler Erlangen
Frage

Die Fragestellung für den Bürgerentscheid lautet:
„Sind Sie dafür, dass die Stadt Erlangen das Projekt StUB (Stadt-Umland-Bahn) nicht realisiert?“
Zur Begründung für das Bürgerbegehren wird insbesondere angeführt, dass das Projekt zu hohe Kosten (ca. 407 Millionen Euro) verursache, dabei insbesondere die Kosten sowohl für die neuen als auch für die zu ändernden Ingenieurbauwerke zu niedrig und Kosten für den Grunderwerb gar nicht angesetzt worden seien. Zudem sei wegen des ohnehin bestehenden Fehlbetrages im Finanzhaushalt der Stadt Erlangen die Finanzlage auch ohne StUB kritisch zu bewerten. Schließlich könne das für die Realisierung der StUB eingeplante Geld für andere dringende Anliegen Erlanger Bürger (Schulen, Sportstätten, KiTa-Betreuer etc.) verwendet werden.
Termin
Der Bürgerentscheid zur Stadt-Umland-Bahn (StUB) findet am Sonntag, 6. März 2016, statt.
unsere Infostände "STOPP StUB"
Informationen der Stadt Erlangen zum Bürgerentscheid
Informationen zum Bürgerentscheid, Hinweise zur Abstimmung.
Stadtratsbeschluss vom 21.01.2016

In der Sitzung des Erlanger Stadtrats am 10. Dezember 2015 wurde die Zulässigkeit des Bürgerentscheids beschlossen.
Die entsprechenden Sitzungsunterlagen finden Sie hier.
Nach Auswertung der am 25.11.2015 eingereichten und der in den folgenden Tagen noch zulässigerweise nachgereichten Unterschriftenlisten liegen genügend gültige Unterschriften vor. Details sind der in der Sitzung aufgelegten Anlage zu entnehmen. Das Bürgerbegehren ist damit zulässig. Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Zulassungsentscheidung durchzuführen (Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO). Im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bürgerbegehrens kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Der genaue Termin wird in der nächsten Sitzung des Stadtrates festgelegt.